Der Schutz der Nachtruhe gilt gemäß § 9 Abs. 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
Von dem gesetzlich normierten Gebot der Nachtruhe können Ausnahmen erteilt werden.
Voraussetzungen
Es muss das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses dargelegt werden.
Fristen
Eine Frist ist gesetzlich nicht vorgegeben. Es ist jedoch ratsam, frühzeitig eine Sperrzeitverkürzung zu beantragen.
Prozess
- Reichen Sie möglichst frühzeitig einen Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit ein.
- Legen Sie ausführlich dar, warum Sie ein „öffentliches Bedürfnis“ zur Aufhebung der Sperrzeit sehen.
- Der Antrag wird in der Regel nach einer Woche entschieden.
Weiterführende Informationen
An der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 des Landesimmissionsschutzgesetzes für größere, öffentliche Feste besteht in der Regel ein öffentliches Interesse.
Bei der Durchführung privater Feiern fehlt es in der Regel an diesem öffentlichen Interesse. Deshalb können Ausnahmegenehmigungen hierfür nicht erteilt werden.
Weitere Genehmigungen können beim Ausschank von Getränken und Abgabe von Speisen erforderlich werden (siehe Ausschankgenehmigungen, Einzelveranstaltungen) oder durch Umzüge auf Straßen notwendig sein (siehe Straßenverkehr, Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse).
Bei Verstößen gegen die Nachtruhezeiten können Bußgeldverfahren durch die zuständigen Behörden eingeleitet werden.
FAQ
Wer ist für Beschwerden zuständig?
Bei Lärm durch gewerbliche Betriebe ist das Amt für Technik und Umweltschutz des Kreises Viersen zuständig (E-Mail: wasser.abfall.kreisstrassen@kreisen-viersen.de).
Anzeigen über den Lärm von Gaststättenbetrieben werden durch die Ordnungsbehörde (Gewerbeangelegenheiten) bearbeitet.
Lärmbelästigungen durch Privatpersonen werden von der Ordnungsbehörde verfolgt.