Stand des Bauleitplanverfahrens
- Aufstellungsbeschluss und Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange: 21.09.2021
- Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 141-5 „Gewerbegebiet Süchtelner Straße / Oberrahser“ vom 11.10.2021 bis 29.10.2021
- Beschluss über die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB, über die Anpassung des Geltungsbereiches sowie über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2BauGB: 20.06.2022
- Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 141-5 „Gewerbegebiet Süchtelner Straße / Oberrahser“ vom 12.08.2022 bis 12.09.2022
- Beschluss über die erneute öffentliche Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB i.V. m. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB: 19.09.2023
- Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 141-5 „Gewerbegebiet Süchtelner Straße / Oberrahser“
vom 21.11.2023 bis einschließlich 21.12.2023
im Rathaus, Fachbereich Stadtentwicklung, Bahnhofstraße 23-29, 2. Obergeschoss,
während der folgenden Dienststunden:
montags bis donnerstags von 08:00 bis 12:30 Uhr und von 14:00 bis 17:00 Uhr, freitags von 08:00 bis 12:30 Uhr.
Die Bekanntmachung im Amtsblatt des Kreises Viersen erfolgte am 09.11.2023.
Hinweis:
Sollten während des oben genannten Zeitraumes ganz oder zeitweise Kontaktverbote oder -beschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie (Corona-Pandemie) gelten, ist der öffentliche Zugang zum Rathaus gegebenenfalls eingeschränkt. Die Einsicht für jedermann sowie die Möglichkeit der Abgabe von Stellungnahmen werden dann zu den vorgenannten Öffnungszeiten nur nach telefonischer Terminabsprache unter Einhaltung der jeweils geltenden Kontaktbeschränkungsauflagen möglich sein. Für Terminabsprachen stehen folgende Telefonnummern zur Verfügung:
02162 101 287 (Herr Klütsch)
02162 101 187 (Frau Förtsch)
02162 101 286 (Herr Grefen)
Planungsinhalte
Lage des Plangebiets
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 141-5 "Gewerbegebiet Süchtelner Straße / Oberrahser“ befindet sich am nördlichen Siedlungsrand des Stadtteils Viersen am nördlichen Abschluss der Ortslage Rahser. Dieser umfasst ca. 0,98 ha und erstreckt sich über das Flurstück 1993, Flur 85 der Gemarkung Viersen und einen Teil des Flurstücks 1938, Flur 85, Gemarkung Viersen.
Städtebauliches Ziel
Die Grundstücksmarketinggesellschaft der Stadt Viersen (GMG) beabsichtigt, die bestehende gewerbliche Nutzung entlang der Süchtelner Straße nach Norden hin durch ein Gewerbegebiet zu ergänzen. Diese Fläche wird heute rein landwirtschaftlich genutzt.
Bei der Planung wird eine langfristig vorgesehene übergeordnete Fuß- und Radwegeverbindung zwischen der Siedlung Ninive und dem Ortsteil Rahser berücksichtigt. Der Anschluss des neuen Wegestücks an die bestehende Wegestruktur im Umfeld wird städtisch hergestellt.
Das Gewerbegebiet soll über eine gemeinsame Zufahrt über die Süchtelner Straße erschlossen werden.
Die besondere Lage des Grundstücks mit Funktion eines Orts- und Stadtteil-Eingangs findet künftig in der Planung durch eine entsprechende Eingrünung Berücksichtigung. Eine Eingrünung wird ebenfalls nach Osten in Richtung der dortigen Bestandssiedlung hin vorgesehen, um der bestehenden Wohnnutzung sowie einer künftigen Kita, in Form einer grünen Abschirmung angemessen entgegenzutreten. Die geschützte Allee entlang der Süchtelner Straße wird durch einen parallel verlaufenden Pflanzstreifen gestärkt.
Die gewerbliche Nutzung berücksichtigt die sensiblen Nutzungen im Umfeld durch entsprechende Festsetzungen zur Eingrenzung von Emissionen. Zudem wird zur Stärkung der bestehenden Versorgungszentren die Einzelhandelsnutzung eingeschränkt.
Mit der Zielsetzung zur Entwicklung einer gewerblichen Nutzung wird zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen eine Anpassung des bestehenden Planungsrechtes erforderlich. Um die rechtlichen Voraussetzungen auch auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu schaffen, erfolgen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 141-5 „Gewerbegebiet Süchtelner Straße / Oberrahser“ und die 98. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren.
Folgende umweltbezogene Informationen sind verfügbar und liegen mit aus:
I. Umweltbericht als gesonderter Bestandteil der Begründung mit Aussagen zur Berücksichtigung umweltbezogener Auswirkungen der Planung und der möglichen Betroffenheit von den Schutzgütern: „Mensch, Gesundheit und Bevölkerung“ „Tiere / Pflanzen und biologische Vielfalt“, „Boden / Fläche“, „Wasser“, „Klima und Luft“, der Schutzgüter „Landschaft“ sowie von „Kultur- und Sachgütern“. Es erfolgen Aussagen zu den jeweiligen Wechselwirkungen. Die Aussagen werden für den Planungsfall und für den Fall ohne Planung (Prognosenullfall) getroffen. Des Weiteren werden alternative Planungsmöglichkeiten dargestellt und die Fortführung der vorliegenden Planung begründet.
Der Umweltbericht enthält eine allgemeine verständliche Zusammenfassung. In dieser werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen dargestellt, insbesondere:
- Verlust von ca. 0,74 ha unversiegeltem Boden
Die Grundlage des Umweltberichtes bilden u.a. die nachfolgend näher beschriebenen Fachbeiträge, Gutachten und Stellungnahmen.
II. Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Beschreibung und Bewertung des durch die Planung ausgelösten Eingriffes in die Natur und Landschaft und zur Entwicklung von Kompensations-, Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
III. Artenschutzprüfung (ASP I) zur Prognose, ob und bei welchen Arten ggf. artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Die vorliegende Vorprüfung greift hierbei auf die naturschutzfachlich begründete Vorauswahl derjenigen Arten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) für Nordrhein-Westfalen zurück, die bei der artenschutzrechtlichen Prüfung als „planungsrelevante“ Arten im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Planungsrelevante Tierarten werden durch das Vorhaben bei Beachtung und Umsetzung der in der ASP I benannten Hinweise und Maßnahmen nicht beeinträchtigt. Auszuschließen ist darüber hinaus das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten.
IV. Hydrogeologisches Gutachten zur Baugrunderkundung und Feststellung der Sickerfähigkeit der unterlagernden gewachsenen Böden
V. Stellungnahme Starkregenbetrachtung zur Einschätzung der Auswirkungen von Starkregen auf den Geltungsbereich einschließlich einer Empfehlung zum Umgang im Rahmen der Bauleitplanung
VI. Schalltechnische Untersuchung zu den möglichen Auswirkungen durch Gewerbe- und Verkehrslärm auf die benachbarten schützenswerten Nutzungen sowie zur Betrachtung der auf den Geltungsbereich einwirkenden Immissionen
VII. Archäologischer Kurzbericht – Bericht über archäologische Untersuchung durch zwei Sondagestreifen
VIII. Verkehrsuntersuchung zum Nachweis der Verträglichkeit des Planvorhabens im Straßennetz unter Mitberücksichtigung einer im Bau befindlichen Kindertagesstätte
Darüber hinaus liegen folgende umweltbezogene Informationen in Form von Stellungnahmen / Unterlagen aus:
Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB:
Es wird kritisiert, dass der Bebauungsplan keine Einschränkungen zum Ausschluss fossiler Energieträger enthält.
Es wird kritisiert, dass die gewerblichen Nutzungen zu unverträglichen Immissionen führen würden.
Die ökologische und gestalterische Qualität der am nördlichen Rand des Planbereiches vorgesehenen öffentlichen und privaten Grünflächen wird kritisch gesehen.
Es wird die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen kritisiert.
Es wird kritisiert, dass mit einer gewerblichen Nutzung Böden mit hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit beansprucht werden.
Es wird die Verträglichkeit des geplanten Gewerbegebietes in Bezug auf die bestehende Umgebung in Frage gestellt.
Die Vereinbarkeit eines Gewerbegebiets neben Wohnnutzungen und Kindertagesstätte wird kritisch gesehen.
Das mit der Nutzung verbundene Verkehrsaufkommen wird kritisch gesehen.
Es wird auf die Ziele des Landesnaturschutzgesetzes und die Beeinträchtigungen der Allee hingewiesen.
Es wird eine Gefährdung des Entwicklungsziels „Anreicherung“ des Landschaftsplanes Nr. 6 befürchtet.
Die Lage der Fuß- und Radwegeverbindung am nördlichen Rand des Geltungsbereiches wird kritisiert.
Es wird auf die getroffenen Festsetzungen zum Immissionsschutz für den Nachtzeitraum hingewiesen.
Es wird auf die Lage des vermuteten archäologischen Konfliktbereiches hingewiesen.
- Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB:
Es wird auf den Schutz von Grund und Boden im Hinblick auf eine hohe Versiegelung durch ein künftiges Gewerbegebiet hingewiesen.
Die Vereinbarkeit eines Gewerbegebiets neben Wohnnutzungen wird kritisch gesehen.
Das mit der Nutzung verbundene Verkehrsaufkommen wird kritisch gesehen.
Es wird eine Gefährdung des Entwicklungsziels „Anreicherung“ des Landschaftsplanes Nr. 6 befürchtet.
Die Lage der Fuß- und Radwegeverbindung am nördlichen Rand des Geltungsbereiches wird kritisiert.
- Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB:
Die Landwirtschaftskammer NRW regt an, die externe Kompensation und Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen zu minimieren.
Der Kreis Viersen – Natur- und Landschaft sowie Artenschutz weist auf die Ziele des Landschaftsplanes und die Beeinträchtigungen der Allee hin.
Der Kreis Viersen - Bodenschutz gibt einen Hinweis zum Schutz der Oberböden.
Der Kreis Viersen – Immissionsschutz sieht immissionsschutzrechtliche Bedenken.
Der Kreis Viersen – Wasserrecht gibt Hinweise zum Schutz vor Starkregenereignissen.
Der Kreis Viersen – Art der Nutzung, Einzelhandel und Verkehrsfläche weist auf die Festlegungen zu den Einzelhandelsverkaufsflächen und deren Herleitung hin.
Die Bezirksregierung Düsseldorf – Ländliche Entwicklung weist auf die Belange zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen hin.
Die Bezirksregierung Düsseldorf - Immissionsschutz weist zudem auf das Gefahrenpotential schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen nach Seveso III-Richtlinie hin.
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW bittet um Nachweise der sicherheitsrelevanten Sichtdreiecke im Zuge der Anbindung.
Die NEW - Entwässerung weist auf die Versickerung bzw. Ableitung von Niederschlagswässern, die Konzeption und Bemessung der Entwässerungssysteme und Starkregengefahren hin.
- Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB:
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW sieht Bedenken hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Straße und bittet um Nachweise der sicherheitsrelevanten Sichtdreiecke.
Der geologische Dienst NRW weist auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hin, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW zu berücksichtigen ist.
Die Landwirtschaftskammer NRW regt an, eine externe Kompensation vorrangig durch die Aufwertung vorhandener Strukturen zu minimieren.
Die Bezirksregierung Düsseldorf – Entwicklung und Bodenordnung regt an, dass flächensparende und agrarstrukturverträgliche Ausgleichsmaßnahmen zu bevorzugen sind.
Die Bezirksregierung Düsseldorf - Immissionsschutz weist zudem auf das Gefahrenpotential schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen nach Seveso III-Richtlinie hin.
Der Kreis Viersen – Immissionsschutz sieht immissionsschutzrechtliche Bedenken.
Der Kreis Viersen - Bodenschutz gibt einen Hinweis zum Schutz der Oberböden.
Der Kreis Viersen – Natur- und Landschaftspflege regt an, die bestehende Erschließungsfläche des Lebensmittel-Discountmarktes südlich des Geltungsbereiches zur Herstellung einer gemeinsamen Zu- und Ausfahrt zu verbreitern, um eine Beeinträchtigung der geschützten Allee zu verhindern.
Der Kreis Viersen – Natur- und Landschaftspflege weist auf die Ziele des Landschaftsplanes hin.
Der Kreis Viersen – Artenschutz benennt Maßnahmen zum Artenschutz.
Der Kreis Viersen – Einzelhandel empfiehlt den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben.
Der Kreis Viersen – Nahmobilität gibt Hinweise zur geplanten Fuß- und Radwegeverbindung.
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege weist auf die Erforderlichkeit einer archäologischen Sachverhaltsermittlung hin.
Die NEW - Entwässerung weist auf die Versickerung von Niederschlagswässern, Starkregengefahren und eine erforderliche Kanalbaumaßnahme hin.
Verfahren
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 141-5 „Gewerbegebiet Süchtelner Straße / Oberrahser“ erfolgt im Regelverfahren inklusive der Erstellung eines Umweltberichts. Im Rahmen dieses Verfahrens wird gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet werden. Diese werden im Umweltbericht dargelegt, die Teil der Begründung des Bebauungsplans werden.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 141-5 "Gewerbegebiet Süchtelner Straße / Oberrahser" erfolgt gemäß § 8 Abs. 3 BauGB parallel zur Aufstellung der 98. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Viersen.